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Erstattung von Fahrtkosten

Anspruch auf Erstattung haben alle Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen.

Voraussetzung

Die Fahrkosten müssen im Kalendermonat (nicht für die Dauer eines Unterrichtsblockes) 50,-- € übersteigen.

Wirtschaftlichste Beförderung

Bei der Berechnung des Erstattungsbetrages werden die Kosten zugrunde gelegt, die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehen würden und zwar:
  1. bei täglich anreisenden Schülern:
    • Schülerwochenkarte
    • Schülermonatskarte dann, wenn mehr als drei Wochen Blockunterricht in einen Kalendermonat fallen.
  2. Bei Heimbewohnern
    • Hin- und Rückfahrkarten der Bundesbahn
    • Mehrfahrtenkarten der Nahverkehrsbetrieb
Berechtigungskarten zum Kauf von Schülerwochen- und Schülermonatskarten werden auf Wunsch von der Verwaltung ausgestellt.

Erstattungsbetrag

Erstattungsfähig sind die Fahrkosten, die im Kalendermonat den Betrag von 50,-- € übersteigen, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 50,-- €.

Verjährung

Der Anspruch auf Erstattung verjährt, wenn der Antrag nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Schuljahres gestellt ist.

Fahrkosten Gästehaus zur Schule

Durch Erstattung der Kosten für Familienheimfahrten wird die Übernahme von Fahrkosten für den täglichen Schulweg vom Gästehaus zur Schule ausgeschlossen.

Anspruch auf Familienheimfahrten

Anspruch auf Erstattung der den Betrag von 50,-- € übersteigenden Kosten für Familienheimfahrten haben nur Schüler, deren Wohnsitz im Land NRW liegt.

Wie wird der Antrag ausgefüllt?

Täglich anreisende Schüler kreuzen auf dem Vordruck unter "Antragsgründe" an: "Der Schulweg ist länger als 5 km!" Internatsschüler kreuzen "Familienheimfahrt" an.
Fehltage müssen eingetragen werden. Die Eintragung muss der Klassenlehrer prüfen und bestätigen (durch Unterschrift auf der Rückseite des Antrages).

Familienheimfahrten

Familienheimfahrten gelten für die im Gästehaus untergebrachten Schüler. Zu den notwendigen Schülerfahrkosten gehören die Kosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt zwischen Wohnung und Gästehaus. Die Anreise zu Beginn des Blockunterricht und die Rückreise nach dessen Beendigung zählen auch als Familienheimfahrt. Als Internatsunterbringung gelten auch Fälle, in denen der Schüler bei Verwandten am Schulort untergebracht ist oder ein volljähriger Schüler sich dort ein Zimmer gemietet hat.

Verkehrsmittel

In die Spalten "Einstieghaltestelle, Umstieghaltestelle, Ausstieghaltestelle" müssen die Verkehrsmittel eingetragen werden, die benutzt werden, um die Berufsschule zu erreichen.

Kosten

Die Angaben müssen in der gleichen Reihenfolge eingetragen werden wie bei der Aufzählung der Verkehrsmittel. Jeweils eine Fahrkarte muss als Nachweis dem Antrag beigefügt werden.

Eigener Wagen

Falls die Anreise mit dem eigenen Wagen erfolgt, muss eine Bescheinigung der Bundesbahn und ggfs. des Verkehrsbetriebes am Wohnort beigefügt werden. Bescheinigt werden müssen die Kosten von Schülerermäßigungskarten (Schülermonats- oder Schülerwochenkarten).

Verkehrsverbund Rhein-Ruhr

Die anfallenden Kosten bei der Benutzung von Verkehrsmitteln im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr brauchen nicht nachgewiesen werden.

Banküberweisung

Konto-Nr., Bankleitzahl und Kontoinhaber müssen angegeben werden!