|
|
|
Erstattung von Fahrtkosten
Anspruch auf Erstattung haben alle Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen.
Voraussetzung
Die Fahrkosten müssen im Kalendermonat (nicht für die Dauer eines Unterrichtsblockes) 50,-- €
übersteigen.
Wirtschaftlichste Beförderung
Bei der Berechnung des Erstattungsbetrages werden die Kosten zugrunde gelegt, die bei Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel entstehen würden und zwar:
- bei täglich anreisenden Schülern:
- Schülerwochenkarte
- Schülermonatskarte dann, wenn mehr als drei Wochen Blockunterricht in einen Kalendermonat fallen.
- Bei Heimbewohnern
- Hin- und Rückfahrkarten der Bundesbahn
- Mehrfahrtenkarten der Nahverkehrsbetrieb
Berechtigungskarten zum Kauf von Schülerwochen- und Schülermonatskarten werden auf Wunsch von der
Verwaltung ausgestellt.
Erstattungsbetrag
Erstattungsfähig sind die Fahrkosten, die im Kalendermonat den Betrag von 50,-- € übersteigen,
jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 50,-- €.
Verjährung
Der Anspruch auf Erstattung verjährt, wenn der Antrag nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende
des Schuljahres gestellt ist.
Fahrkosten Gästehaus zur Schule
Durch Erstattung der Kosten für Familienheimfahrten wird die Übernahme von Fahrkosten für den
täglichen Schulweg vom Gästehaus zur Schule ausgeschlossen.
Anspruch auf Familienheimfahrten
Anspruch auf Erstattung der den Betrag von 50,-- € übersteigenden Kosten für Familienheimfahrten
haben nur Schüler, deren Wohnsitz im Land NRW liegt.
Wie wird der Antrag ausgefüllt?
Täglich anreisende Schüler kreuzen auf dem Vordruck unter "Antragsgründe" an: "Der
Schulweg ist länger als 5 km!" Internatsschüler kreuzen "Familienheimfahrt" an.
Fehltage müssen eingetragen werden. Die Eintragung muss der Klassenlehrer prüfen und bestätigen (durch
Unterschrift auf der Rückseite des Antrages).
Familienheimfahrten
Familienheimfahrten gelten für die im Gästehaus untergebrachten Schüler. Zu den notwendigen
Schülerfahrkosten gehören die Kosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt zwischen Wohnung und
Gästehaus. Die Anreise zu Beginn des Blockunterricht und die Rückreise nach dessen Beendigung zählen
auch als Familienheimfahrt. Als Internatsunterbringung gelten auch Fälle, in denen der Schüler bei
Verwandten am Schulort untergebracht ist oder ein volljähriger Schüler sich dort ein Zimmer gemietet hat.
Verkehrsmittel
In die Spalten "Einstieghaltestelle, Umstieghaltestelle, Ausstieghaltestelle" müssen die
Verkehrsmittel eingetragen werden, die benutzt werden, um die Berufsschule zu erreichen.
Kosten
Die Angaben müssen in der gleichen Reihenfolge eingetragen werden wie bei der Aufzählung der Verkehrsmittel.
Jeweils eine Fahrkarte muss als Nachweis dem Antrag beigefügt werden.
Eigener Wagen
Falls die Anreise mit dem eigenen Wagen erfolgt, muss eine Bescheinigung der Bundesbahn und ggfs. des
Verkehrsbetriebes am Wohnort beigefügt werden. Bescheinigt werden müssen die Kosten von
Schülerermäßigungskarten (Schülermonats- oder Schülerwochenkarten).
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr
Die anfallenden Kosten bei der Benutzung von Verkehrsmitteln im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr brauchen
nicht nachgewiesen werden.
Banküberweisung
Konto-Nr., Bankleitzahl und Kontoinhaber müssen angegeben werden!
|
|